1. Geltungsbereich, Abwehrklausel
1.1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Herstellers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 Abs. 1 BGB.
1.2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Hersteller nicht an, es sei denn deren Geltung wurde vom Hersteller ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Geschäftsbedingungen des Herstellers und die Ablehnung abweichender oder entgegenstehender Bedingungen gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsschluß
2.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Hersteller nach Eingang einer Bestellung des Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
2.2. Der Hersteller bietet ausschließlich Waren bzw. Werkleistungen aus eigener Produktion an, Gattungsschulden sind daher auf die herstellereigene Produktion beschränkt. Auch Ansprüche auf Ersatzlieferung und Nachbesserung beschränken sich auf die eigene Produktion des Herstellers.
2.3. Zur Kündigung eines Werkvertrages ist der Kunde nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes berechtigt.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
3.1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung bzw. Abholung gültigen Listenpreisen berechnet. Die in den Katalogen und Preislisten des Herstellers angegebenen Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2. Tritt eine wesentliche Änderung der für die Reiskalkulation maßgeblichen Preisfaktoren (z. B. Erhöhung oder Senkung von Materialpreisen, Lohnkosten, Fracht -und Zollsätzen) ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.
3.3. Die Zahlung des Kaufpreises ist sofort fällig, der werkvertragliche Vergütungsanspruches ist fällig bei Abnahme des Werkes. Verzug tritt ein bei Mahnung nach Fälligkeit, jedenfalls aber 20 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Hersteller vom Tage des Verzugsbeginns an Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz (§ 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz) verlangen, die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt dem Hersteller vorbehalten.
3.4. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Hersteller berechtigt, weitere Lieferungen - auch Teillieferungen - an den Kunden nur gegen Vorkasse durchzuführen. Daneben stehen dem Hersteller die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, Punkt 7.2., zu.
4. Leistungsort, Gefahrübergang
4.1. Leistungsort ist der Sitz des Herstellers. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe am Leistungsort auf den Kunden über.
4.3. Ist die Ware/das Werk abholungsbereit und verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Abholungsbereitschaft auf den Kunden über.
4.4. Wird die Ware/das Werk auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung auf den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers des Herstellers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über unabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde sämtliche Transport-, Transportversicherungskosten sowie Zölle zu tragen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß die Ware /das Werk ihm unter der angegebenen Adresse zugesandt werden kann. Ist wegen Unwegsamkeit des Versendungsortes oder ähnlicher Hindernisse die Anlieferung nicht möglich, hat der Kunde die durch die gescheiterte Versendung entstandenen Mehraufwendungen zu tragen.
4.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gehen spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu welchem er in Verzug mit seinen Annahme- bzw. Abnahme- oder sonstigen Mitwirkungspflichten gerät. (siehe Punkt 6.)
5. Lieferzeiten, Höhere Gewalt, Arbeitskampf
5.1. Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Innerhalb der Lieferzeiten ist der Hersteller in für den Kunden zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Abholungsbereitschaft der Ware/des Werkes dem Kunden gemeldet ist bzw. die Ware/das Werk dem Spediteur oder Frachtführer zur Versendung übergeben wird. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung aus kongruenten Deckungsgeschäften des Herstellers ist vorbehalten.
5.2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch den Hersteller setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
5.3. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb des Lieferverzuges - angemessen bei Höherer Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Hersteller trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob im Werk des Herstellers oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten -, z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Brand. Das gleiche gilt auch im Fall von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, Streiks und Aussperrungen im Werk des Herstellers und seiner Unterlieferanten sowie für rechtswidrige Arbeitskämpfe, Streiks und Aussperrungen im Werk des Unterlieferanten des Herstellers. Der Hersteller muß dem Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Bei einer Verlängerung der Lieferfrist auf nicht absehbare Zeit, mindestens aber 2 Monate, haben beide Vertragsparteien unter Ausschluß aller sonstigen Ansprüche das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
5.4. Wird durch unter 5.3. genannte Umstände die Lieferung oder Leistung für den Hersteller unmöglich, so wird dieser von seiner Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei. Wird durch unter 5.3. genannte Umstände die Lieferung oder Leistung für den Hersteller vorübergehend unmöglich, so wird der Hersteller für diesen Zeitraum von seiner Lieferpflicht frei. Überschreitet der Zeitraum der vorübergehenden Unmöglichkeit 2 Monate, haben beide Vertragsparteien unter Ausschluß aller sonstigen Ansprüche das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
5.5. Verlängert sich in den Fällen der Punkte 5.3. und 5.4. die Lieferzeit oder wird der Hersteller von seiner Lieferbzw. Leistungsverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadensersatzansprüche des Kunden. Davon unberührt bleiben Ansprüche des Kunden, die unabhängig von den unter 5.3. bezeichneten Umständen auftreten; diese richten sich nach den übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.
6. Rechte des Herstellers bei Pflichtverletzung des Kunden
6.1. Die kaufvertragliche Abnahmepflicht des Kunden ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis bei Lieferung unverzüglich zu erfüllen. Es gelten für beide Vertragsparteien die gesetzlichen Regelungen des Annahmeverzugs (§§ 293 ff BGB).
6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gehen zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu welchem er in Verzug seiner in Punkt 6.3. bezeichneten Pflichten gerät (siehe Punkt 4.5.).
6.3. Verletzt der Kunde eine sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Pflicht, so z.B. hinsichtlich der Annahme bzw. Abholung der Ware/des Werkes oder der werkvertraglichen Abnahme des Werkes, kann der Hersteller nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Pflicht vom Vertrag zurücktreten. Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so hat er dem Hersteller daneben den dadurch entstandenen Schaden oder die entstandenen Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu ersetzen, ohne dass hierfür eine vorherige Fristsetzung erforderlich ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bereits entstandener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Hersteller und Kunden, auch aus anderen Lieferungen und Leistungen, Eigentum des Herstellers. Im Falle des Bestehens eines Kontokorrentverhältnisses wird das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kontokorrentverhältnis vorbehalten; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Hersteller.
7.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden (siehe Punkt 3.3.) ist der Hersteller berechtigt, die Ware zurück zu verlangen, wenn er erfolglos eine angemessene Frist für die Zahlung gesetzt hat; hierin liegt kein Rücktritt des Herstellers vom Vertrag, soweit der Hersteller nicht ausdrücklich schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Rücknahme der Ware ist der Hersteller zur bestmöglichen Verwertung berechtigt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Erfüllungsanspruch des Kunden erlischt in diesem Fall. Die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Hersteller gilt in jedem Fall als Rücktritt vom Vertrag.
7.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsverkehrs berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an den Hersteller ab. Im Falle des Bestehens eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich die abgetretene Forderung auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Kunden auf den dann vorhandenen "kausalen" Saldo. Der Kunde tritt dem Hersteller auch die Forderungen, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, sicherungshalber ab. Der Hersteller nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
7.4. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Herstellers, ist der Kunde solange zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Anderenfalls hat der Kunde auf Verlangen des Herstellers die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
7.5. Die Ver-, Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für den Hersteller vorgenommen, ohne daß diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Die Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Hersteller gehörenden Waren, steht dem Hersteller der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache